Freiwillig versichert in der GKV / Änderung auch 2020

Was tun bei Beitragsschulden?

Studenten, Rentner und Selbstständige können unter bestimmten Voraussetzungen freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) werden. Ist es den Versicherten jedoch nicht möglich, die Beiträge zu bezahlen, können sich schnell hohe Schulden ansammeln. „Um die Beitragsschulden zu verringern, sind Anfang 2019 gesetzliche Neuregelungen in Kraft getreten“, sagt Kendy Temme, Berater bei der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD).

Die wohl wichtigste Neuerung betrifft die Mindestbemessungsgrenze. Diese wird bei der Berechnung der Beiträge als monatliches Mindesteinkommen angenommen. „Die Grenze wurde für die hauptberuflich Selbstständigen von 2.283,75 Euro auf 1.038,33 Euro reduziert. Seit dem 1. Januar 2020 liegt sie bei 1.061,67 Euro“, sagt Temme. „Dadurch fallen auch ihre Beiträge geringer aus.“ Mit dieser Neuregelung gilt nun die gleiche Mindestbemessungsgrenze für alle freiwillig Versicherten.

Allerdings: Die Kassen können Nachweise zu den beitragspflichtigen Einnahmen verlangen. Informieren Versicherte ihre Krankenkasse auf Anfrage nicht über ihre Einkommensverhältnisse, werden sie vorerst in den Höchstbeitrag eingestuft. „Dies kann schnell zu einer hohen Beitragsschuld führen.“ Sie haben Fragen? Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) berät kostenfrei und unabhängig unter 0800 011 77 22 und www.patientenberatung.de

Kein Krankengeld

Geraten gesetzlich Versicherte zwei Monate in Rückstand und zahlen sie die Beiträge trotz Mahnung nicht, tritt ein Leistungsruhen ein. Das bedeutet, dass Betroffene nur noch Anspruch auf bestimmte Leistungen der Krankenversicherung haben. Dazu gehört zum Beispiel die Behandlung akuter Schmerzzustände und Erkrankungen, ebenso wie Untersuchungen zur Früherkennung. Hingegen gehören Zahlungen des Krankengeldes zu den Leistungen, die vorerst ausgesetzt werden. „Dies kann schnell problematisch werden für Arbeitnehmer, die Beitragsschulden aus früheren Zeiten haben und arbeitsunfähig krank werden“, sagt Temme.

Ratenzahlung vereinbaren

Um das Leistungsruhen zu beenden, können Versicherte die volle Schuldensumme bezahlen oder mit der Krankenkasse eine Ratenzahlung vereinbaren. „Als angemessen gilt dabei eine Rückzahlung der Schulden innerhalb von zwölf Monaten.“ Säumniszuschläge werden dann gestundet, jedoch kann die Kasse eine angemessene Verzinsung erheben. Fehlen einem Versicherten aktuell die finanziellen Mittel zur Rückzahlung, kann die Kasse ermitteln lassen, inwieweit die Schulden gepfändet werden können. „Bei sehr hohen Schulden sollte ein Schuldnerberater um Rat gefragt werden.“

Quelle: A&O Gesundheit Medien- und Verlagsgesellschaft mbH,